Berlintelligence - Unsere AGB


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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen der Eventelligence Limited. Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14. 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. An ihr schriftliches Angebot ist die Eventelligence Limited, vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Nr. 6, nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann Eventelligence Limited ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die Eventelligence Limited die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist Eventelligence Limited zum Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.
2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Eventelligence Limited, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der Eventelligence Limited geschuldeten Leistungen bestimmen sich – soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.
3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der Eventelligence Limited stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

§ 3 Leistungen
1. Zwischen dem Auftraggeber und der Eventelligence Limited kommt jeweils ein Dienstvertrag zustande. Für die Erfüllung des Dienstvertrages behält sich Eventelligence Limited vor, Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
1. Soweit Umstände eintreten, die der Eventelligence Limited lediglich ermöglichen einen Teil der Dienstleistung zu erfüllen oder die Dienstleistung nicht verfügbar werden lassen, hat die Eventelligence Limited den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis des Leistungshindernisses über die teilweise oder vollständige Nichtverfügbarkeit zu informieren. In diesem Fall ist die Eventelligence Limited berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise gegen Erstattung etwaiger Gegenleistungen, soweit diese bereits auf nichtverfügbare Leistungsteile im Voraus erbracht wurden, zurückzutreten.
2. Im Vertrag genannte Fristen und –termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Eventelligence Limited den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Dienstleistungstermine werden insoweit grundsätzlich  nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Eventelligence Limited vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der Eventelligence Limited sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Eventelligence Limited oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc.
3. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert sich angemessen, soweit die Eventelligence Limited durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Eventelligence Limited nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Eventelligence Limited dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.
4. Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Eventelligence Limited berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
5. Eventelligence Limited ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz des Materials auf einer illegalen Veranstaltung, die Überschreitung  eines von der Eventelligence Limited eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Nr. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.)
6. Übernimmt die Eventelligence Limited eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, hat nach Abschluss der Leistung eine Abnahme durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht innerhalb einer Frist von 12 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von der Eventelligence Limited über die Fertigstellung oder einer von dieser gegenüber dem Auftraggeber ausgebrachten Auforderung zur Abnahme innerhalb angemessener Frist, abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Der Auftraggeber zahlt der Eventelligence Limited für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preis sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.
2. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Eventelligence Limited – insbesondere bei Neukunden – berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen von einer Anzahlung des Auftraggebers in Höhe von 100 % der vereinbarten Auftragssumme abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber mit der Anzahlung in Verzug, ist die Eventelligence Limited wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Anzahlung zu verlangen oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Eventelligence Limited vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
3. Soweit sich aus dem Angebot der Eventelligence Limited nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Fax erfolgt. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages bei der Eventelligence Limited maßgeblich.
4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Eventelligence Limited ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Eventelligence Limited ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Eventelligence Limited berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die Eventelligence Limited berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Eventelligence Limited darüber hinaus unabhängig von § 4 Nr.2  jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Eventelligence Limited  Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von Eventelligence Limited für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich Eventelligence Limited vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist Eventelligence Limited zur Ausübung der in § 4 Nr. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.
8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages  in Verzug, so kann die Eventelligence Limited außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung der Eventelligence Limited

1. Eventelligence Limited haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihm oder von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber hat einen eintretenden Schaden jedenfalls nachzuweisen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, diesen zu vermeiden bzw. so gering als möglich zu halten.
2. Die Eventelligence Limited haftet einmalig nur bis zu der Höhe des nach dem Vertrag zuzahlenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung und auch eine Haftung für entgangene Gewinne des Auftraggebers oder Dritte ist ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

§ 6 Kündigung

1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt und Eventelligence Limited die Kündigung akzeptiert oder falls Eventelligence Limited aus wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält Eventelligence Limited den vollen, für den Auftrag noch offenen oder erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Besondere Bedingungen für die Erfüllungsgehilfen
1.Durch eine im Einzelnen vereinbarte Dienstleistung, für die sich die Eventelligence limited mit Erfüllungsgehilfen bedient, insbesondere für Auf- und Abbauarbeiten, Fahrdienste und sonstige projektbegleitende Hilfsarbeiten, werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem von der Eventelligence Limited gestellten Erfüllungsgehilfen begründet. Die Eventelligence Limited bedient sich zur entsprechenden Vertragserfüllung ausschließlich selbstständiger Diensteanbieter und Kooperationspartner.
2. Die Eventelligence Limited entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Erfüllungsgehilfen sie einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Erfüllungsgehilfen jederzeit auszutauschen.
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch Eventelligence Limited festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers erfolgt, ist allein Eventelligence Limited seinen Erfüllungsgehilfen gegenüber weisungsbefugt. Die Erfüllungsgehilfen von Eventelligence Limited werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
Beanstandungen der Erfüllungsgehilfen sind der Eventelligence Limited spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
3. Die Anleitung und Überwachung der Erfüllungsgehilfen wird von der Eventelligence Limited ausgeführt. Die Eventelligence Limited wird vor Ort durch einen selbständigen Dienstanbieter vertreten. Die Eventelligence Limited unterrichtet die Erfüllungsgehilfen durch den Vertreter vor Beginn des Einsatzes über die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Desweiteren obliegt es der Eventelligence Limited die Anleitung und Überwachung der Ausführung der einzelnen Tätigkeiten – soweit nicht vertraglich anderweitig vereinbart - in eigener Verantwortung vorzunehmen. Über besondere mit bestimmten Dienstleistungen für die Erfüllungsgehilfen verbundene Risiken hat der Auftraggeber die Eventelligence Limited spätestens vor Einsatzbeginn besonders hinzuweisen. Ist die Tätigkeit mit besonderen Gefahren, insbesondere gesundheitlichen, für die eingesetzten Erfüllungsgehilfen verbunden oder treten während des Einsatzes entsprechende  nicht bekannte Risiken auf, ist die Eventelligence Limited berechtigt, die eingesetzten Erfüllungsgehilfen sofort vom Einsatzort abzuziehen und darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktritts durch die Eventelligence Limited bleibt der Vergütungsanspruch für die vereinbarte Vertragsdauer erhalten, soweit keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für die Erfüllungsgehilfen gegeben ist.
4. Der Auftraggeber stellt Eventelligence Limited dasjenige Material, Informationen und Einrichtungen für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Vertragslaufzeit zur Verfügung, die für die erfolgreiche und vollständige Dienstleistung nötig und vertraglich vereinbart sind.
5. Nur im Falle der vertraglichen Vereinbarung hat der Auftraggeber jedem am Einsatzort tätigen und von der Eventelligence Limited überlassenem Dienstleister innerhalb von zwölf Stunden wenigstens zwei kalte und eine warme Mahlzeit sowie ausreichend kalte und warme Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, werden täglich zusätzlich 30 Euro Verpflegungspauschale pro eingesetzten Dienstleister fällig.

§ 8 Ausfallregelung, Rücktritt

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis 6 Wochen vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der Eventelligence Limited zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der Eventelligence Limited abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

§ 9 Aufrechnungsverbot

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Geheimhaltung, Kundenschutz, Wettbewerbsverbot
1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die Eventelligence Limited sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren bestehen.
2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über Eventelligence Limited, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien von Eventelligence Limited enthalten sind, zu bewahren.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von Eventelligence Limited zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an Eventelligence Limited zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Dienstleistern und Kooperationspartnern zu tätigen, die zuvor im Rahmen dieses Vertrages für die Eventelligence Limited  tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch die Eventelligence Limited kennen gelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen und für den Fall, dass der Auftraggeber mit Hilfe eines Dritten oder in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar Leistungen an einen solchen Dienstleister oder Kooperationspartner erbringt. Diese Reglung gilt nicht hinsichtlich solcher Kunden, die der Auftraggeber selbst akquiriert hat. 
6. Diese Kundenschutzklausel ergänzt zusätzliche etwaige, bereits bestehende Kundenschutzklauseln zwischen den Parteien.
7. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung aus Ziffer 5 zahlt der Auftraggeber der Eventelligence Limited eine Vertragstrafe in Höhe von 30 % des mit einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner erzielten Umsatzes.
8. Der Auftraggeber räumt Eventelligence Limited das Recht ein, zu diesem Zweck durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung des Auftraggebers nehmen zu lassen.

§ 11 Newsletter und Werbung

Mit Auftragserteilung willigt der Auftraggeber ein, den Newsletter von berlintelligence.de in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit den Newsletter ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dies kann durch den Abmeldelink am Ende des Newsletters oder per Post (Eventelligence Ltd. Corinthstr. 54, 10245 Berlin) erfolgen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN- Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Eventelligence Limited, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.